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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
DVS-Gröger
Thomas Gröger
Kiesgräble 6
89129 Langenau
§ 1 Geltungsbereich der
Bedingungen
Lieferungen-, Leistungen und Angebot der
Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden
Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Der Käufer erklärt sich bei der Auftragserteilung
grundsätzlich mit den Bedingungen einverstanden. Alle Vereinbarungen,
insbesondere Abweichungen von den Bedingungen, werden nur wirksam, wenn die
Verkäuferin sie schriftlich bestätigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers / Bestellers werden nicht anerkannt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend
und unverbindlich. Aufträge werden für die Verkäuferin verbindlich (auch nach
Art und Umfang), wenn sie von ihr schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigung der Verkäuferin angegebenen Preise
zuzüglich Umsatzsteuer gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten
Menge. Bei Aufträgen von Kaufleuten rechnen wir die am Tage der Lieferung
gültigen Preise. Sind dieser höher als bei Vertragsschluß, ist der Käufer
berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom
Vertrage hinsichtlich der nicht abgenommenen Waren zurückzutreten.
2. Die Verkäuferin behält sich handelsübliche
Abweichungen vor hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und
Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und
Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragser
teilung bis zur Auslieferung durchgeführ t werden, sowie sonstige zumutbare
Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht
eingeschränkt wird.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstigen technischen
Daten oder Angaben, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen
keine Eigenschaftszusicherung dar.
§ 3 Preise
Die Preisangaben der Verkäuferin gelten für
Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung
oder Montage. Die Preise sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche
Umsatzsteuer kommt hinzu.
§ 4 Lieferfristen
1. Die in einem Angebot / einer
Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als verbindlich vereinbart,
soweit nicht abweichende Vereinbarungen ausdrücklich getroffen worden sind.
Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor
Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger
erforderlicher Bescheinigung und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen
durch den Käufer. Die Verkäuferin ist zur Erbringung von Teilleistungen
berechtigt.
2. Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die
Umstände und Vorkommnisse die mit der Sorgfalt einer ordenlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der
Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten
sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide
Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom
Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht
3. Falls die Verkäuferin in Verzug gerät, muß der
Käufer ihr eine angemessene Nachfrist – wenigstens 10 Werktage – einräumen. Nach
Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware
nicht versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.
4. Solange der Käufer mit seiner Verbindlichkeit
in Rückstand ist, ruht die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Leistung der Verkäuferin versteht sich ab
Werk bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager. Verladung und Versand erfolgen
unversichert auf Gefahr des Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie
Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln der Verkäuferin vereinbart
wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des
Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen der Verkäuferin. Falls
der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, insbesondere durch
nach Vertragsschluss erhobene Wünsche oder durch Verschulden des Käufers
verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
2.Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die Verkäuferin berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.
Die Ware muß unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden.
Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder
zurückgeschickt werden. Der Schaden muss bei der Post binnen 24 Stunden, beim
Spediteur binnen 4 Tagen oder im übrigen binnen 7 Tagen nach Ablieferung
gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.
§ 6 Zahlung
1. Wechsel oder Schecks werden nicht als an
Erfüllungsstatt geleistet angesehen. Die Verkäuferin übernimmt Wechsel, Schecks
und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige
Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt eingehende
Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen, soweit seitens des Käufers keine
Tilgungsbestimmungen getroffen worden ist.
3. Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der
Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder
von der Verkäuferin unbestritten ist. Dies gilt auch für die Geltentmachung
eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, der Käufer ist Nichtkaufmann und das
Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
4. Bei Zielüberschreitung werden ab
Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
berechnet.
5. Für die Fälligkeit ist das in der Rechnung
ausgedruckte Fälligkeitsdatum maßgeblich.
6. Alle Forderungen der Verkäuferin werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommen er und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände
bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Die Verkäuferin ist in diesem Fall
auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende
Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu
nehmen, ohne das damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch
gemacht wird. Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, nach angemessener
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Werden ausreichende
Sicherheiten nicht fristgerecht gestellt, wird die Verkäuferin mit Ablauf der
Frist von ihrer Leistungspflicht frei. Für die Freigabe der Sicherheiten nach
Verringerungen der Verbindlichkeiten des Käufers gilt § 8 Ziffer 2 entsprechend.
§ 7 Gewährleistungen
1. Mangelrügen müssen schriftlich erfolgen.
Beanstandungen sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware schriftlich
unter Beifügung von Belegen zu erheben. Die Prüfungs- und Rügepflichten unter
Kaufleuten bleiben unberührt. .Weitergehende Gewährleistungen gelten nur bei
gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
2. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln leistet die
Verkäuferin nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachlieferung oder
Nachbesserung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln
steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. lm Falle des Rücktritts sind
außer den gelieferten Gegenständen auch die daraus gezogenen Nutzungen an die
Verkäuferin herauszugeben. Notwendige Aufwendungen des Käufers sind zu ersetzen,
wenn sie mit vorheriger Zustimmung der Verkäuferin erfolgt sind. Eine Erstattung
der Vertragskosten findet nicht statt.
3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der
gelieferte Gegenstand nicht nach der Anleitung bedient oder nach der
Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt oder die Gewährleistung durch
Nachbesserungsarbeiten des Käufers/Bestellers oder eines Dritten erheblich
erschwert worden ist. Gleiches gilt bei nachlässiger Behandlung, bei
transportbedingten Dejustierungen oder bei sachwidrigem Gebrauch nach Übergabe.
Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers / Bestellers besteht ferner dann nicht,
wenn er mit Beträgen in Verzug ist, die zu dem Mangel in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis stehen. Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und
sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Gewährleistungsansprüche des Käufers stehen
diesen nur unmittelbar gegenüber der Verkäuferin zu. Eine Abtretung ist
ausgeschlossen.
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung der Verkäuferin als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Erhält der Käufer eine mangelhafte
Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt.
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Eigentum der
Verkäuferin. Ist der Käufer Kaufmann, bleiben die gelieferten Waren Eigentum der
Verkäuferin bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Der Käufer verwahrt das Eigentum der
Verkäuferin pfleglich und unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin das
Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherung an
die Verkäuferin ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur
Einstellung seiner Zahlung an die Verkäuferin für deren Rechnung einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der
Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe
des Forderungsanteils der Verkäuferin solange unmittelbar an diese zu bewirken,
als noch Forderungen ihrerseits gegen den Käufer bestehen. Übersteigt der Wert
der Sicherheit die Forderung der Verkäuferin um mehr als 20 %, so wird diese auf
Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Bei
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der
Verkäuferin hinweisen und diesen unverzüglich per eingeschriebenen Brief
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Die Waren und die an ihre
Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung
der Verkäuferin weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder
abgetreten werden.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere Zahlungsvollzug – ist die Verkäuferin berechtigt die Vorbehaltsware
auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit
nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Sofern der Käufer / Besteller die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände in Räumlichkeiten Dritter aufstellt,
hat er die Rechte der Verkäuferin insbesondere den Zutritt und Zugriff zu den
Geräten sowie das Abkassieren durch die Verkäuferin, vertraglich gegenüber dem
Dritten sicherzustellen und auf Verlangen den schriftlichen Nachweis zu führen.
§ 9 Folgen des
Eigentumsvorbehalts, Verwertung
1. Solange der Verkäuferin vertraglich ein
Eigentumsrecht zusteht, kann sie bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der
gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung der Automaten einschließlich des
Inkassos aus den Aufstellplätzen beanspruchen (Inkassoverlangen). Der Käufer
verpflichtet sich, der Verkäuferin auf Verlangen seine Rechte aus den
Aufstellvertragen ganz oder teilweise abzutreten. Nach Zugang des
Inkassoverlangens ist der Käufer verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um unberechtiges anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern.
Hierzu gehört auch die Herausgabe aller Schlüssel. Nach Zugang des
Inkassoverlangens wird der Käufer der Verkäuferin unverzüglich ein vollständiges
Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen. Die Abtretung des
Inkassorechtes der Verkäuferin an Dritte ist zulässig. Vorstehendes gilt auch
dann, wenn der Käufer kein Kaufmann ist, er aber die Vorbehaltsware gewerblich
einsetzt.
2. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der
gelieferten Waren oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung
gegenständlicher Sicherheiten ist der Käufer damit einverstanden, daß die
Gegenstände auf seine Kosten von der Verkäuferin in Besitz genommen werden. Ein
Rücktritt vom Vertrag liegt darin nicht.
3. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder
die Verkäuferin aus anderen Gründen zur Verwertung berechtigt, kann die
Verkäuferin unbeschadet fortbestehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers die
in Besitz genommenen Kaufsachen oder gegenständlichen Sicherheiten nach
vorheriger Androhung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf auf
Rechnung und Gefahr des Käufers verwerten. Die Verwertung erfolgt zum üblichen
Marktpreis.Soweit über den Preis Streit zwischen den Parteien besteht, sind die
Wertfeststellungen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Käufers zu
treffen. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Restschulden
gutgeschrieben. Ein etwaiger Übererlös wird ihm unmittelbar ausgekehrt.
§ 10 Haftungbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen
Mangelfolgeschäden, wegen Verzuges, wegen Unmöglichkeit der Leistung, aus
Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung sowie
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen
Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung von
Kardinalpflichten vorliegt oder die Verkäuferin aus zwingenden gesetzlichen
Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Bei
Geschäften mit Nichtkaufleuten werden Schadensersatzansprüche wegen
Nichtefüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10%
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge des Verzuges oder der
Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann,
wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Verkäuferin nicht vorliegt.
§ 11 Erfüllungort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige
Abgangsort der Ware, für die Zahlung der Sitz der Verkäuferin. Ist der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Sitz der
Verkäuferin oder nach ihrer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies
gilt auch im Falle der Führung von Urkundsprozessen, Scheck- und / oder
Wechselklagen.
§ 12 Sonstiges
Die Geschäftsbedingungen ersetzen frühere
Fassungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft. Änderungen, Ergänzungen oder
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur in der Schriftform rechtswirksam, wobei
auf die Schriftform auch im Einzelfall zur Wirksamkeit nicht verzichtet werden
kann. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier von
die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die betroffene Bestimmung durch
eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige neue Vereinbarung zu
ersetzen.
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